Eine Aufsichtsbehörde ist bei Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht verpflichtet, nach Art 58 Abs 2 DSGVO eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, insb eine Geldbuße zu verhängen, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung der DSGVO zu gewährleisten.
C-768/21Land Hessen