Voraussetzung für einen ersatzfähigen Vermögensnachteil ist jedenfalls ein "Erwerb", also eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, bei unselbständiger Erwerbstätigkeit somit ein aufrechtes Arbeitsverhältnis. Mangels eines solchen [hier: Auflösung des Dienstverhältnisses ex tunc durch Rücktritt] fehlt es schon an einem regelmäßigen Entgelt iSd EntgeltfortzahlungsG gem § 32 Abs 3 Satz 1 EpiG, nach dem ein Vergütungsanspruch zu bemessen wäre.