§ 27 Abs 3 Z 2 GuKG befreite in seinem zeitlichen Anwendungsbereich von den Voraussetzungen gem § 27 Abs 1 Z 5 GuKG (Eintragung in das Gesundheitsberuferegister) und in bestimmten Fällen von den Erfordernissen gem § 27 Abs 1 Z 3 GuKG (Qualifikationsnachweis gem §§ 28 bis 31 GuKG). In Anbetracht der zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben (Art 21 Abs 1 RL 2005/36/EG ) sowie aus teleologisch-systematischen Erwägungen ist § 27 Abs 3 Z 2 GuKG so zu verstehen, dass die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angehöriger des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes bei Vorliegen eines automatisch anzuerkennenden Qualifikationsnachweises zulässig war, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die formelle Anerkennung des Qualifikationsnachweises noch nicht erfolgt war. Die Durchführung von Antigen-Schnelltests, die fallbezogen nicht einmal eine Abstrichnahme beinhalteten, im Zuge von Screenings zur Bekämpfung von COVID-19, zu denen auch betriebliche Testungen zählten, war daher auch ohne ärztliche Anordnung jedenfalls durch § 28d Abs 1 Z 1 EpiG rechtlich gedeckt.