Eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung ist beim Rehabilitationsgeld des § 143a ASVG gem § 125 Abs 1 letzter Satz ASVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Bemessungszeitraum - nicht jedoch während des laufenden Bezugs - eintritt.
10 Ob S 36/24b
Eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung ist beim Rehabilitationsgeld des § 143a ASVG gem § 125 Abs 1 letzter Satz ASVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Bemessungszeitraum - nicht jedoch während des laufenden Bezugs - eintritt.
10 Ob S 36/24b