§ 143 Abs 1 Z 4 ASVG, welcher im Fall einer Gewährung von Übergangsgeld gem §§ 199 oder 306 ASVG ein Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld vorsieht, ist mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht analog auf Fälle anzuwenden, in denen Übergangsgeld auf Grundlage des § 164 GSVG gewährt wird.
10 Ob S 142/23i