Auch Personen, die gem § 3 Abs 1 Z 2 GSVG infolge eines "Opting in" teilversichert sind, sind "auf Grund einer Erwerbstätigkeit" in der KV - mit allen beitrags- und leistungsrechtlichen Konsequenzen - pflichtversichert. Sie zählen daher zu den nach § 102 Abs 5 GSVG anspruchsberechtigten Personen.
10 Ob S 114/23x