Für eine materielle Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG im Nachlassverfahren des ehemaligen Erwachsenenvertreters des Erblassers, der für den Bereich Vermögensverwaltung bestellt war, reichen Reflexwirkungen (bzw Tatbestandswirkungen) [hier: hinsichtlich der Bemessung seines Entschädigungsanspruchs] allein nicht aus. Dritten kann nur dann Akteneinsicht ohne Zustimmung der Parteien gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse vorliegt. Ein solches kann nur dann bestehen, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner (rechtlichen) Interessen wissen muss. Die Akteneinsicht ist ausgeschlossen, wenn festgestellt ist, dass dem Dritten die von ihm aus dem Akt erwartete Information ohnehin bekannt ist.