Wird von einer Körperschaft, die die Voraussetzungen für eine Begünstigung erfüllt, eine KA betrieben, so ist diese Anstalt gem § 46 BAO gleich einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gem § 45 Abs 2 BAO abgabefrei, wenn es sich um eine gemeinnützig betriebene KA handelt. Liegt eine solche vor, ist zu prüfen, ob die Körperschaft ausschließlich mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken dient.

