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Unentbehrlicher Hilfsbetrieb bei Betrieb einer Reha-Klinik

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Ingrid Jez, Claudia Steinböck, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle NoeRdM-LS 2020/59RdM-LS 2020, 166 - 167 Heft 4 v. 4.8.2020

Wird von einer Körperschaft, die die Voraussetzungen für eine Begünstigung erfüllt, eine KA betrieben, so ist diese Anstalt gem § 46 BAO gleich einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gem § 45 Abs 2 BAO abgabefrei, wenn es sich um eine gemeinnützig betriebene KA handelt. Liegt eine solche vor, ist zu prüfen, ob die Körperschaft ausschließlich mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken dient.

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