Die Bedeutung des Begriffs "unterhaltspflichtige Person" iSd § 84 Abs 2 StKAG ist nicht definiert und lässt sich auch nicht iZm § 28 stmk SHG ableiten. Somit ist ein Rückgriff auf das ABGB geboten. Im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und die daraus folgende Einheit der Rechtssprache ist bei der Interpretation grds vom gleichen Begriffsinhalt, wie er in ausdrücklichen Regelungen festgelegt wurde, auszugehen.

