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Zum Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Ingrid Jez, Claudia Steinböck, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle NoeRdM-LS 2020/57RdM-LS 2020, 166 Heft 4 v. 4.8.2020

Für einen Genehmigungsvorbehalt müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr vorliegen, dass dem Betroffenen ein Schaden iSd § 242 Abs 2 ABGB droht. Er muss auf das notwendige Ausmaß beschränkt sein.

Ein Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich Verfahren und im rechtsgeschäftlichen Verkehr ohne jede Einschränkung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.

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