Für einen Genehmigungsvorbehalt müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr vorliegen, dass dem Betroffenen ein Schaden iSd § 242 Abs 2 ABGB droht. Er muss auf das notwendige Ausmaß beschränkt sein.
Ein Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich Verfahren und im rechtsgeschäftlichen Verkehr ohne jede Einschränkung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.

