Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die vom Betroffenen angestrebte Bestellung eines Dolmetschers für seine außergerichtlichen Kontakte mit dem Erwachsenenvertreter und die Zahlung der dabei auflaufenden Gebühren aus Amtsgeldern. Der Erwachsenenvertreter hat sich selbst um die Beiziehung einer geeigneten Person als Dolmetscher für die Gesprächstermine zu kümmern.

