Die Ablehnung von Schadenersatzansprüchen des damaligen Ehemanns aufgrund behaupteter Depressionen infolge des - damals einvernehmlichen - Geschlechtsverkehrs zwischen der Ehefrau und dem Lehranalytiker hält sich im Rahmen der Rsp-Grundsätze. Dies gilt auch, wenn ein Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses iSd § 212 StGB vorliegt, weil es sich bei den damaligen Liebesgefühlen der Ehefrau aufgrund der Lehranalyse und der damit verbundenen Übertragung in Wahrheit nicht um ihren freien Willen gehandelt hat.

