Ist nach dem aktuellen medizinischen Standard eine Protonenbestrahlung als experimentell anzusehen und mit deutlich geringeren Erfolgschancen verbunden, ist diese Behandlungsalternative im Verhältnis zur lege artis durchgeführten Operation nicht gleichwertig. Die nochmalige Operation ist sodann (zwar nicht die einzig mögliche, aber) die einzig medizinisch sinnvolle Option. Eine Aufklärungspflicht über die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Protonentherapie vor der Operation kann zu Recht verneint werden.

