Besondere Heilbehandlungen sind solche, die die körperliche Integrität des Kranken in besonderer Weise beeinträchtigen oder die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind. Eine Kontrazeption durch Setzen einer Spirale, die der Aufrechterhaltung der durch eine medikamentöse Behandlung erreichten Stabilisierung der psychischen Krankheit dient und daher medizinisch indiziert ist, ist als Heilbehandlung iSd UbG zu werten. Der Beeinträchtigungsgrad einer besonderen Heilbehandlung wird aber nicht erreicht, sodass eine Genehmigung durch das Unterbringungsgericht gem § 36 Abs 3 UbG nicht erforderlich ist.

