Körperschaften iSd § 1 Abs 2 KStG sind gem § 5 Z 6 KStG von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Unterhält eine Körperschaft, die die Voraussetzungen dieser Begünstigung erfüllt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebs abgabepflichtig.

