Ein Zahnarzt hat über das typische Risiko von Gewebeschäden durch die Spülung eines Wurzelkanals samt daraus resultierenden Lähmungserscheinungen im Gesicht zeitgerecht aufzuklären. Aufgrund der Typizität und der Erheblichkeit eines solchen Risikos für den Patienten ist auch bei einer äußerst geringen Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts von einer Aufklärungspflicht auszugehen.
1 Ob 199/19z

