Der Inhalt eines Behandlungsvertrags und der Umfang der den Arzt treffenden Pflichten können stets nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Vertragsabschlusses beurteilt werden. Die Frage, wozu sich ein Arzt im Einzelnen gegenüber dem Patienten verpflichtet hat, ist nach den allgemeinen Regeln der zivilrechtlichen Rechtsgeschäftslehre zu lösen. Nach der Vertrauenstheorie ist für die Auslegung von Willenserklärungen stets der Empfängerhorizont maßgeblich. Bei der Beurteilung der Konkludenz eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen ist besondere Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen.

