Nach stRsp besteht bei der Krankenbehandlung iSd § 133 Abs 2 ASVG grds ein Vorrang wissenschaftlich anerkannter schulmedizinischer Behandlungsmethoden. Ein Kostenersatz für eine Außenseitermethode kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung stand oder eine solche versucht wurde und erfolglos blieb, während die Außenseitermethode erfolgreich war oder sich ex ante gesehen (zumindest) als erfolgversprechend darstellte. Können herkömmliche Behandlungsmethoden erfolgreich und ohne Nebenwirkungen angewendet werden, besteht - unabhängig davon, ob die Kosten der Außenseitermethode vergleichsweise gering sind - kein Anlass zur Kostenübernahme für alternative Heilmethoden.

