1. Die Unterbringung suizidgefährdeter Personen hat den Erfordernissen einer nach medizinischen Kenntnissen fachgerechten Überwachung bzw den Standards der Suizidprävention zu entsprechen. Entscheidend ist, ob für fachkundiges Krankenhauspersonal eine naheliegende und vorhersehbare Gefahrenquelle bestand. Ob weitere Maßnahmen zur Verhinderung eines Suizids zu treffen gewesen wären, ist im Einzelfall zu beurteilen.

