1. Im Hinblick auf § 63 ApG besteht kein Zweifel, dass die im maßgeblichen § 10 Abs 2 Z 1 ApG enthaltene Bezugnahme auf die "Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte" das in landesrechtlichen Vorschriften definierte Gemeindegebiet vor Augen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei diesem Aspekt der Bedarfsprüfung nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten, sondern von einem - allenfalls davon abweichenden - Stellenplan ausgehen wollte.

