1. "Inhaber" einer öffentlichen Apotheke iSd § 48 Abs 2 (iVm § 12 Abs 2) ApG im Falle des Betriebs der Apotheke durch eine OG ist diese Gesellschaft (vertreten durch den Konzessionär als vertretungsbefugten Gesellschafter) und nicht ein Gesellschafter, der Konzessionär oder der Leiter der Apotheke im eigenen Namen.

