1. Ob ein Dritter zu dem durch den Behandlungsvertrag geschützten Personenkreis gehört, bedarf einer generalisierenden und objektiven Beurteilung. Für den Vertragspartner muss das Naheverhältnis des Dritten zur Vertragsleistung vorhersehbar und offensichtlich sein. Maßgebend ist also, dass bei objektivem Verständnis typischerweise, bei üblichen Sozialstrukturen, eine auffallende innige familiäre Nahebeziehung zu erwarten ist, sodass der aus dem Vertrag Hauptleistungspflichtige mit der Einbeziehung der fraglichen Personengruppe in den geschützten Personenkreis rechnen muss.

