Die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der ÄK für Wien ordnet in Punkt I. Abs 3 an, dass für selbständig tätige Ärzte die Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988, ist. Worin "ärztliche Tätigkeit" besteht, ergibt sich aus § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998.

