Ist aus einer Rechnung [hier: einer privaten KA an einen Privatversicherer] zwar der steuerpflichtige Hausanteil der KA einerseits und der steuerfreie (gesamte) Arztanteil andererseits ersichtlich, nicht jedoch die Aufteilung des Arztanteils auf die partizipierenden Ärzte, sind deren jeweilige Entgeltansprüche nicht bestimmbar. Ergibt sich auch in Verbindung mit einer in den Rahmenverträgen allgemein festgelegten Tarifstruktur für die Privatversicherung bzw die Patienten keine nachvollziehbare Verrechnung der einzelnen Arzthonorare, kann trotz einer im Innenverhältnis zwischen Arzt und KA festgelegten fixen Fallpauschale nicht von einem "erkennbar ausgewiesenen", seitens der KA im fremden Namen verrechneten selbständigen Honorar iSd § 2 Abs 6 UStG 1994 iVm § 22 Z 1 lit b EStG 1988 gesprochen werden.

