1. Für Bedarfsprüfungen sind ua Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebiets erforderlich. Die Annahme, es sei lediglich ein Teil [hier: zwei Wr Gemeindebezirke] und nicht das gesamte vor dem Hintergrund der öffentlichen Verkehrsanbindung mögliche Einzugsgebiet [hier: das gesamte Wr Stadtgebiet] miteinzubeziehen, ist ohne diese Feststellungen nicht nachvollziehbar.

