Informationen aus gerichtlichen Verfahren, an denen minderjährige Kinder beteiligt sind, sind als vertrauliche Informationen anzusehen, für die eine besondere Verschwiegenheitspflicht besteht. An sich wendet sich § 141 AußStrG an das Gericht. § 141 AußStrG ist allerdings das allgemeine Prinzip zu entnehmen, dass die Lebens- und Vermögensverhältnisse eines Pflegebefohlenen in seinem Interesse geschützt sein sollen und nicht der Öffentlichkeit etwa zur Befriedigung der Neugierde oder Sensationslust preisgegeben werden dürfen. Nach dieser Wertung richtet sich das Weitergabeverbot insb auch an den am Verfahren beteiligten gesetzlichen Vertreter des Kindes, der dessen Geheimhaltungsinteresse nicht verletzen und die personenbezogenen Daten nicht missbräuchlich verwenden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist bei der Weitergabe von Informationen aus Gerichtsakten zu einem bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten Kind an Medien zu bejahen [hier: Obsorgeentzug im Bereich der Verfahrensführung].

