Die Abschaffung des Pflegeregresses hat auf den Regressanspruch des Landes gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten und auf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keine Auswirkung.
Die Abschaffung des Pflegeregresses hat auf den Regressanspruch des Landes gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten und auf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keine Auswirkung.
