Ob eine Prozessführung im Interesse eines Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung des Pflegschaftsgerichts.
Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist das Prozessrisiko abzuwägen. Es sind daher die Erfolgsaussichten, vor allem aber die Wahrscheinlichkeit eines drohenden Vermögennachteils festzustellen.

