Ein Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB erfordert eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die vertretene Person. Diese Terminologie ist an § 4 Z 1 HeimAufG und § 3 Z 1 UbG angelehnt, wobei im Bereich des § 242 Abs 2 ABGB auch auf einen bedeutenden Vermögensnachteil Bedacht zu nehmen ist.

