1. Die Geheimhaltungsverpflichtung nach § 1 Abs 1 DSG ist dann nicht verletzt, wenn die gem § 4 Abs 1 DSG normierten Durchführungsbestimmungen der DSGVO und deren Rechtfertigungsgründe eingehalten wurden.
1. Die Geheimhaltungsverpflichtung nach § 1 Abs 1 DSG ist dann nicht verletzt, wenn die gem § 4 Abs 1 DSG normierten Durchführungsbestimmungen der DSGVO und deren Rechtfertigungsgründe eingehalten wurden.
