Im Verfahren betreffend die vorläufige Untersagung der Berufsausübung wegen eines infolge grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs eingeleiteten Strafverfahrens gem § 46 Abs 1 Z 2 ZÄG kommt es nicht darauf an, ob die Verfehlungen [hier: die mangelhafte Aufklärung von Patienten über Behandlungsalternativen] tatsächlich begangen wurden, weil dies Sache des Strafverfahrens ist.
Ra 2019/11/0159

