Gegen § 21 Abs 1 Berufsordnung verstößt, wer als Apotheker eine Handlung oder Unterlassung setzt, die eine rechtswidrige Arzneimitteldispensation ermöglicht. Dazu sind verschiedene Begehungsarten bspw aufgezählt, wie etwa jede Form der Belieferung (zB eines Arztes), bei der das Recht des Kunden auf freie Wahl seiner Apotheke beeinträchtigt ist. Beliefert ein Apotheker regelmäßig über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr einen Arzt ohne Hausapotheke mit Medikamenten, die nicht einer Akut- oder Notfallversorgung von Patienten dienen, wobei dieser Arzt die bestellten, rezeptpflichtigen Medikamente direkt an seine Patienten abgibt, wird das Recht der Patienten auf freie Wahl ihrer Apotheke beeinträchtigt.

