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Disziplinarrechtliche Bedeutung der Gestaltung der Offizin iSd § 26 Abs 2 ABO

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia Steinböck, Alexandra StraifRdM-LS 2020/3RdM-LS 2020, 35 Heft 1 v. 3.2.2020

1. Zur Vollziehung des ApG und der auf seiner Grundlage ergangenen V (wie der ABO) ist nach § 44 ApG die BVB zuständig. Diese hat sowohl bei der Betriebsanlagengenehmigung als auch bei den Betriebsüberprüfungen von Apotheken zu klären, ob iSd § 26 Abs 2 ABO der Eindruck einer Apotheke gewahrt ist.

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