1. Zur Vollziehung des ApG und der auf seiner Grundlage ergangenen V (wie der ABO) ist nach § 44 ApG die BVB zuständig. Diese hat sowohl bei der Betriebsanlagengenehmigung als auch bei den Betriebsüberprüfungen von Apotheken zu klären, ob iSd § 26 Abs 2 ABO der Eindruck einer Apotheke gewahrt ist.

