Während des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Kind nach der Geburt liegt kein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 3 FamZeitbG vor, weil in dieser Zeit die Pflege und Betreuung des Kindes durch Leistungen der Krankenanstalt abgedeckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Vater gemeinsam mit Mutter und Neugeborenem in einem Familienzimmer des Geburtskrankenhauses aufhält und während dieser Zeit die Mutter bei der Pflege und Betreuung des Säuglings unterstützt.

