1. Wird von einem RekG festgestellt, dass eine ausreichende Untersuchung iSd § 10 UbG stattfand [hier: zunächst Untersuchung durch eine Assistenzärztin und - nach vorheriger telefonischer Darstellung des Falls - auch durch den Abteilungsleiter persönlich, wonach die Patientin (...) akut psychisch dekompensiert und (...) schwer alkoholintoxikiert war], und kam es dadurch zu keinem zu beanstandenden, eine Aktenwidrigkeit begründenden Verständnis des festgestellten Sachverhalts, ist der OGH an diese Feststellungen gebunden. Solche Feststellungen sind auch dann für den OGH bindend und beachtlich, wenn sie zum Teil disloziert getroffen wurden.

