Wird im Vorverfahren eine Klage als Reaktion auf ein unrichtiges SV-Gutachten angesichts der drohenden und frustrierten Rechtsverfolgungskosten unter Anspruchsverzicht zurückgenommen, sind entstandene Schäden vom Schutzzweck umfasst. Ein subjektives Vertrauen des Geschädigten auf die Richtigkeit des Gutachtens ist nicht notwendig. Da eine solche prozessbeendende Disposition im Hinblick auf die Minimierung von Prozesskosten zu erwarten war, stehen verursachte Schäden überdies im Adäquanzzusammenhang.

