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Zeitguthaben aus Nachtschwerarbeit gebührt auch Rettungssanitätern

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia Steinböck, Alexandra StraifRdM-LS 2020/16RdM-LS 2020, 38 Heft 1 v. 3.2.2020

Gem Art 5 § 3 Abs 1 Z 2 Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal steht den AN, die in KA oder Pflegestationen tätig sind und Nachtschwerarbeit iSd Art V § 2 leg cit leisten, ein Zeitguthaben von zwei Stunden pro Nachtdienst zu. Mit diesen Bestimmungen soll ein Ausgleich für physisch oder psychisch besonders belastende Arbeitsbedingungen geschaffen werden.

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