Gem Art 5 § 3 Abs 1 Z 2 Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal steht den AN, die in KA oder Pflegestationen tätig sind und Nachtschwerarbeit iSd Art V § 2 leg cit leisten, ein Zeitguthaben von zwei Stunden pro Nachtdienst zu. Mit diesen Bestimmungen soll ein Ausgleich für physisch oder psychisch besonders belastende Arbeitsbedingungen geschaffen werden.

