1. Nur der zweckmäßig gemachte Aufwand an Heilungskosten ist zu ersetzen. Heilungskosten, die nicht der Besserung des Krankheitsbilds gedient haben, sind hingegen nicht zu erstatten.
1. Nur der zweckmäßig gemachte Aufwand an Heilungskosten ist zu ersetzen. Heilungskosten, die nicht der Besserung des Krankheitsbilds gedient haben, sind hingegen nicht zu erstatten.
