Wird ein Mitverschulden einer Patientin eingewendet, so kann ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund nur dann gefällt werden, wenn gleichzeitig über das Mitverschulden und Ausmaß der Schadensteilung entschieden wird. Davon zu unterscheiden ist die Obliegenheit des Geschädigten, den (ohne sein Zutun) eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein entsprechendes Verhalten möglich und zumutbar ist. Der Einwand der Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit gehört nicht zum Anspruchsgrund, sondern betrifft die Schadenshöhe und steht daher der Fällung eines Zwischenurteils nicht entgegen.

