Eine Rev, in der vorgebracht wird, dass die am Feiertag geleistete Arbeit in einer KA nach § 9 Abs 5 ARG zusätzlich zu entlohnen sei, ist unzulässig, wenn das BerG die KA verpflichtet hat, die an Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden nach § 9 Abs 5 ARG abzugelten und der abweisende Teil des Berufungsurteils nur eine Frage iZm der gesonderten Abrechnung und Bezahlung besagter Feiertagsarbeitsstunden am Zeitguthabenskonto betrifft.

