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Bestätigung der Rsp zur Bedarfsprüfung; Verfahrensgegenstand bei Vorlageantrag

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Alexandra StraifRdM-LS 2019/131RdM-LS 2019, 291 - 292 Heft 6 v. 29.11.2019

1. Zur Frage, ob durch die beantragte KA eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, kann die bisherige Rsp hinsichtlich der Bedarfsfeststellungen im Wesentlichen übernommen werden. Ein Bedarf nach einem selbständigen Ambulatorium besteht dann, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Wichtigster Indikator ist dabei die durchschnittliche Wartezeit, welche noch zumutbar ist, solange sie die Dauer von zwei Wochen nicht übersteigt und Akutpatienten am selben Tag behandelt werden. Für die Ermittlung der Wartezeit sind objektive Ergebnisse notwendig, wobei eine Befragung der mit der zu bewilligenden KA in Konkurrenz stehenden KA ungeeignet ist.

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