Ist die Speicherung von sensiblen Daten [hier: Krankengeschichte im elektronischen Patientendokumentationssystem] aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 15 Tir KAG iSd § 9 Z 3 DSG 2000 gerechtfertigt, kommt es auf einen weiteren Rechtfertigungsgrund [hier: Zustimmung des Betroffenen gem § 9 Z 6 DSG 2000] nicht an.

