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Keine Aufklärungspflicht über Neurinom als Folge des extrem seltenen Risikos einer Nervenverletzung

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Alexandra StraifRdM-LS 2019/125RdM-LS 2019, 290 Heft 6 v. 29.11.2019

Wird bei einem Punktionsversuch zum Zweck der Anästhesie ein Nerv [hier: ramus superficialis nervi radialis] verletzt und bildet sich anschließend ein Kontinuitätsneurom (Neurinom) aus, wobei es sich bei dieser Nervverletzung um die Verwirklichung eines extrem seltenen Risikos und beim Neurinom um eine in der Lit kaum beschriebene Folge einer Nervenverletzung handelt, ist es ausreichend, wenn im Aufklärungsgespräch nicht ausdrücklich auch auf das Risiko von Nervenverletzungen (aber auf dem der Patientin im Zuge des Aufklärungsgesprächs ausgehändigten Informationsblatt ausdrücklich und sogar in Fettdruck auf die Möglichkeit dauerhafter Nervenverletzungen oder Schädigungen sowie chronischer Schmerzen) hingewiesen wird.

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