1. Eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung ist keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwangs zur Selbstbeschuldigung.
1. Eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung ist keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwangs zur Selbstbeschuldigung.
