1. § 330a ASVG (Verbot des "Pflegeregresses") verbietet, auf das Vermögen von Angehörigen von Personen in staatlichen Pflegeeinrichtungen zuzugreifen, nicht jedoch auf deren Einkommen.
2. § 35 Abs 2 und 3 NÖ-SHG regeln die Kostenbeitragspflicht Angehöriger von Menschen mit besonderen Bedürfnissen iZm der Unterhaltspflicht. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung zur allgemeinen Regelung über den Übergang von Rechtsansprüchen (§ 42 NÖ-SHG).

