Mit der Volljährigkeit des Kindes erlischt die Obsorge des Elternteils. Daraus ist aber nicht zwingend abzuleiten, mit der Volljährigkeit werde auch die Unterhaltsregelung für den haushaltsführenden betreuenden Elternteil obsolet. Nach stRsp haben vielmehr auch bereits erwachsene, aber noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder Anspruch auf Betreuung. Dies gilt umso mehr für ein volljähriges psychisch krankes Kind.
3 Ob 153/19z

