Das Ruhen einer Pension während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe stellt keinen nach der EMRK unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das gilt - aufgrund des Strafcharakters dieser Maßnahme - auch bei einer Unterbringung iSd § 21 Abs 2 StGB. Bei einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB tritt kein Ruhen ein, weil es sich um einen Maßnahmenvollzug bei Straflosigkeit der Anlasstat aufgrund eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands handelt und damit der Anhaltung der Strafcharakter fehlt.

