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Ruhen der Berufsunfähigkeitspension wegen Strafcharakters des Maßnahmenvollzugs

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Alexandra StraifRdM-LS 2019/144RdM-LS 2019, 294 Heft 6 v. 29.11.2019

Das Ruhen einer Pension während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe stellt keinen nach der EMRK unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das gilt - aufgrund des Strafcharakters dieser Maßnahme - auch bei einer Unterbringung iSd § 21 Abs 2 StGB. Bei einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB tritt kein Ruhen ein, weil es sich um einen Maßnahmenvollzug bei Straflosigkeit der Anlasstat aufgrund eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands handelt und damit der Anhaltung der Strafcharakter fehlt.

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