1. In Österreich wurde die "Heilbehandlung" als Voraussetzung für eine Befreiung von der USt erst mit dem AbgÄG 2012 in § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 eingefügt. Die Ausklammerung nicht iS der Rsp des EuGH der "Heilbehandlung" dienender Gutachtenserstellungen ist aber auch für Zeiträume davor durch ein entsprechend enges Verständnis der Voraussetzung einer "Tätigkeit als Arzt" [oder hier: als Psychotherapeut] möglich und überschreitet nicht den Auslegungsspielraum.

