Wird die unverzügliche Verständigung über die Vornahme einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme unterlassen, ist dies kein bloßer Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift. Dies bewirkt vielmehr die Unzulässigkeit der Maßnahme bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Bewohnervertreter tatsächlich Kenntnis von der Freiheitsbeschränkung erlangt. Ab dieser Kenntnis ist die Unterlassung der Verständigung saniert.

