Unter der in § 29 Abs 1a ApG genannten "Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke" ist bereits die im rechtskräftig abgeschlossenen Apothekenkonzessions- bzw [hier] Standorterweiterungsverfahren bewilligte (noch nicht faktisch in Betrieb stehende) Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke zu verstehen.

